Allgemeine Geschäftsbedingungen

RegioPort OWL Betriebs GmbH (RPOWL)

Stand: Oktober 2019

RegioPort OWL

§1 Leistungsumfang
RPOWL erbringt folgende Leistungen:

  • Umschlag von Ladeeinheiten/Containern des kombinierten Verkehrs
  • Transportbedingtes Abstellen und Zwischenabstellen von Ladeeinheiten/Containern
  • Lagerung von Ladeeinheiten/Containern

Umschlag ist das Umladen von einem Transportmittel auf ein anderes bzw. von einem Verkehrsträger auf einen anderen. In der Regel besteht der Umschlagsvorgang aus zwei Moves/Handlings: zwischen Verkehrsträger A und Lager-/Umschlagfläche und Lager-/Umschlagfläche und Verkehrsmittel B. Die Zeitspanne zwischen dem Move/Handling, zwischen „Verkehrsträger A und Lager-/Umschlagfläche“ und „Lager-/Umschlagfläche und Verkehrsmittel B“, wird als transportbedingtes Abstellen bezeichnet.

Ein Umschlag beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggeräts auf die Ladeeinheit herabgesenkt wird und endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggeräts von der Ladeeinheit gelöst, aufgehoben und von der Ladeeinheit frei ist. Lagerung ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere, soweit dies nicht im Zusammenhang mit der Umschlag- oder Speditionstätigkeit steht.

§2 Geltungsbereich
RPOWL erbringt die unter §1 genannten Leistungen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten für alle jetzigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Mit der Inanspruchnahme von Leistungen der RPOWL gelten diese AGB auch für das Unternehmen, welches diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Die AGB der Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von RPOWL. Im Übrigen gelten für alle sonstigen speditionellen Leistungen ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung, derzeit ADSp 2017.

§3 Auftragserteilung/-annahme
Aufträge an RPOWL sind in Textform (§126b BGB) zu erteilen. Sie müssen alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben enthalten.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Frühzeitige Anmeldung
    • des Schiffumschlags (mindestens 1 Werktag vor Abfertigung),
    • des Lkw-Umschlags (mindestens 24 Std. vor Abfertigung),
    • oder sonstiger Dienstleistungen (mindestens 24 Std. vor Abfertigung).
  • Angabe der Anzahl der umzuschlagenden, zwischenzulagernden oder zu bearbeitenden Container
  • Angabe der Anzahl nach Containergrößen > 20/40-Fuß-ISO-Container
  • weitere Angaben (Containernummer und -art, Inhalt, Gewicht, Reeder, Ziel, Zoll)
  • Angabe besonderer Container-/ Ladungsspezifikationen
  • Kein Umschlag von Gefahrgut möglich
  • Schiffsstaupläne müssen vor der Bearbeitung vorliegen, sowohl für das Laden als auch für das Löschen
  • Vertraglich vereinbarte Container-Linienverkehre werden vorrangig behandelt
  • Spotverkehre:
    Bei nicht ausreichenden Kapazitäten an der Kaje oder auf den Umschlagflächen und Containerstellflächen kann keine Bearbeitung garantiert werden

§4 Gefährliche Güter/ Gefahrgut
Gefährliche Güter und Gefahrgut im Sinne der gefahrgutrechtlichen Vorschriften dürfen im RPOWL nicht umgeschlagen werden, wofür der Auftraggeber hinreichend Sorge trägt.
Hierunter fallen auch sämtliche Güter die dem Abfall/- und Entsorgungsrecht unterliegen.

§5 Zustand der Ladeeinheiten/Container
Die Ladeeinheiten/Container müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen. Der Auftraggeber gewährleistet gegenüber RPOWL, dass er durch geeignete und umfassende Maßnahmen sicherstellt, dass die jeweils aktuell gültigen Vorschriften in diesem Zusammenhang erfüllt werden.

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die gegenüber RPOWL sowie Dritten durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand, mangelhafte Deklaration sowie Sicherung der Ladeeinheiten oder der Ladung entstehen. Der Auftraggeber haftet in diesem Zusammenhang auch dann, wenn ihn unmittelbar kein Verschulden trifft, sondern ein Verschulden eines Verrichtungs-/ oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, wie bei eigenem Verschulden unmittelbar und in voller Höhe.

RPOWL ist befugt, nicht aber verpflichtet, Ladeeinheiten bei der Übernahme, während diese sich auf dem Anlieferfahrzeug befinden, vom Boden aus auf offensichtliche Mängel und Schäden zu besichtigen. Ebenso ist RPOWL nicht verpflichtet die Ladeeinheit mit den dazu vom Kunden gemachten Angaben oder übergebenen Dokumenten zu prüfen. Der Auftraggeber bleibt in der Verpflichtung durch eigene geeignete Schnittstellenkontrollen die Ladeeinheiten und notwendigen Dokumente auf deren Ordnungsgemäßheit zu überprüfen.

§6 Haftung
Die Haftung für RPOWL ergibt sich

  • für die Lagerung aus den §§ 467ff. HGB
  • für Umschlagleistungen, wozu auch das transportbedingte Abstellen zählt, aus den §§ 407ff. HGB

Die Haftung für Schäden wegen Verlustes oder Beschädigung ist begrenzt auf 8,33 SZR/kg des Rohgewichtes der Sendung. Dies gilt auch für alle Schäden, die während oder im Zusammenhang mit einer Lagerung entstehen.

Die Haftung ist in jedem Schadensfall, in dem nur ein Antragsteller Ansprüche geltend macht, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche erhoben werden, begrenzt auf einen Betrag von 1 Mio. Euro oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für den Fall, dass mehrere Anspruchsteller Ansprüche aus einem Schadensereignis erheben (unabhängig davon aus welchem Rechtsgrund dieses geschieht), ist die Haftung begrenzt auf 2 Mio. Euro je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes kg der verlorenen oder beschädigten Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet RPOWL anteilig im Verhältnis der Ansprüche der Geschädigten untereinander.

Soweit es sich vorliegend um speditionelle Leistungen handelt, die den ADSp 2017 bzw. der jeweils aktuell gültigen Fassung unterliegen, gelten abweichende Haftungsmaßstäbe. Diese sind unbedingt zu beachten. . Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.

§7 Haftungsausschluss
RPOWL haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder sonstige Schäden, die dadurch eintreten, dass sich die Container bzw. Güter im nicht gesicherten und eingezäunten Bereich befinden.

Der Haftungsausschluss gilt auch für den Fall, dass Behältnisse oder Güter nicht, nicht richtig oder unvollständig deklariert wurden.

Weitergehend ist die Haftung ebenso für Schadensfälle jedweder Art ausgeschlossen, wenn Güter verbotswidrig sich in Containern befinden.

§8 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
Grundlage für die Entgeltberechnung ist die jeweils gültige Preisliste gemäß Hafenentgeltverordnung. Zu zahlende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Zahlungen sind auf ein von RPOWL zu bestimmendes Konto auf Kosten des Auftraggebers zu überweisen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Abweichende Zahlungsverfahren bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug, der spätestens drei Tage ab Rechnungszugang eintritt, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 4%-Punkte über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz zu zahlen. Außerdem werden für jede schriftliche Mahnung EURO 15,- als pauschalisierte Mahnkosten erhoben. Grundsätzlich gilt ein generelles Aufrechnungsverbot als vereinbart, so dass der Auftraggeber gegenüber Forderungen von RPOWL nicht wirksam aufrechnen kann. RPOWL hat aus allen Forderungen, die ihr aus den durchzuführenden und durchgeführten Leistungen gegenüber dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

§9 Verjährung
Ansprüche gegenüber RPOWL verjähren nach 1 Jahr, nur bei Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Schaden entstanden ist.

§10 Gerichtsstand/Sprache
Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitereien ist alleiniger Gerichtsstand der Sitz der RPOWL. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nur die deutsche Fassung unserer AGB ist verbindlich.